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Rechtliche Fragen

FAQs im Zusammenhang mit COVID-19

Die Corona-Pandemie begleitet uns inzwischen seit knapp zwei Jahren. In jede der Phase, die sie durchlaufen hat, hat sie die hessischen Sportvereine vor neue Herausforderungen gestellt. Auch in rechtlichen Fragen gab es wenig Erfahrungswerte, auf die zurückgegriffen werden kann. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten dieser Fragen deshalb zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt Antworten.



(aktualisiert: 4. Januar 2022)

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden von Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

Ebenso kann weder eine Beitragserstattung noch ein Sonderkündigungsrecht beansprucht werden, wenn der Sportbetrieb unter besonderen Bedingungen stattfinden muss (beispielsweise unter Anwendung der 2G/3G-Regel) und einzelne Mitglieder deswegen nicht mehr am Sportbetrieb teilnehmen möchten. In diesen Fällen bleibt lediglich die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft unter Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Frist.

Darf ein Verein auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten?

Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Gemeint ist damit eine Ausnahmeregelung für einzelne, in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder. Besteht keine solche Ausnahmeregelung riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.

Sieht die Satzung die Zahlung von Beiträgen vor, ist eine Regelung, die den Verzicht auf die Beitragszahlung aller Mitglieder gestattet, hingegen nicht möglich. Wie schon dargelegt, kann in die Satzung allenfalls eine Regelung aufgenommen werden, die es erlaubt, ausnahmsweise auf die Beitragszahlung einzelner Mitglieder zu verzichten, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.

Eine weitere und vorübergehende Ausnahmeregelung gibt es lediglich für durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung dennoch ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2022 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für den Verein plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Weiterführende Informationen zum Thema „Corona und Steuern“ hat das Bundesministerium der Finanzen in seinen FAQ zusammengefasst.

(aktualisiert: 30. November 2021)

Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn ein Kurs im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. 2G/3G-Regelung) stattfindet und Teilnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Kurs nicht erfüllen. In diesen Fällen sind die betroffenen Teilnehmer auf die Kulanz des Vereins angewiesen.

Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. (Anmerkung: Auch Minijobber sind Arbeitnehmer!) Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Dazu später mehr. In solchen Fällen sollten Vereine einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen.

Erst einmal muss man dafür erklären, was Kurzarbeitergeld ist. Auf der Webseite der Arbeitsagentur heißt es dazu: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ Unter der oben genannten Internetadresse finden Vereine auch weitere Informationen. In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Informationen zur Kurzarbeit von gemeinnützigen Organisationen hat der DOSB auf seiner Webseite zusammengestellt (rechte Außenspalte).

Hinweis: Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld treffen nicht auf im Verein beschäftige Minijobber zu, da diese keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.

(aktualisiert: 26. November 2021)

Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Verordnung ist derzeit die Durchführung von Präsenz-MV in geschlossenen Räumen möglich. Nach Auffassung des lsbh sollte jedoch zum jetzigen Zeitpunkt von größeren Präsenzveranstaltungen in Innenräumen, zu denen je nach Mitgliederzahl auch MV zählen, Abstand genommen werden. Die bis zum 31.08.2022 geltenden gesetzlichen Alternativen (digital, hybrid, schriftliche Beschlussfassung) oder eine Verschiebung der MV auf einen späteren Zeitpunkt sind nach wie vor möglich.

Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen, verfügen ebenfalls über einen Negativnachweis.

Ausführliche Hinweise und Tipps zum Thema Online-Mitgliederversammlung hat der Landessportbund hier für Sie zusammengestellt. Dabei geht es etwa um:

  • grundsätzliche Voraussetzungen
  • Videokonferenz-Tools
  • Abstimmungs-Tools
  • Datenschutz bei Videokonferenzen

Zunächst ist gesetzlich vorgegeben, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Muss der Vorstand aber unaufschiebbare Beschlüsse fassen, kann dies auch außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz geschehen. Idealerweise ist diese Situation bereits in der Vereinssatzung geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Vorstandsbeschlüsse außerhalb einer Versammlung (Vorstandssitzung) nur gültig, wenn alle Beteiligten den gefassten Beschlüssen schriftlich zugestimmt haben (§§ 32 Abs. 2, 28 BGB). Alternativen zur schriftlichen Zustimmung sind beispielsweise Beschlussfassungen, die per Telefon oder per E-Mail zustande kommen. Achtung: Mit dieser Vorgehensweise müssen alle Vorstandsmitglieder einverstanden sein.

Für den Vorstand gilt das zuvor zur MV Gesagte entsprechend (§ 28 BGB). Damit sind auch Online-Sitzungen oder schriftliche Abstimmungen zulässig. Dies hat der Gesetzgeber mittlerweile mit § 5 Abs. 3a klargestellt, der am 28.02.2021 in Kraft getreten ist:



ANSPRECHPARTNER BEIM LSBH

Dr. Frank Weller
Vizepräsident Vereinsmanagement


06441 2081260

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Sebastian Klein
Referent für juristische Angelegenheiten: Vereins- und Verbandsrecht


069 6789 235

10.02.2022

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