Zum 16. September hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) überarbeitet und sich nun von der 7-Tages-Inzidenz als Richtwert verabschiedet. Vielmehr rücken jetzt die Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenbelegung in den Mittelpunkt. Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 14. Oktober.
Nach § 20 der überarbeiteten CoSchuV gelten für den Sport grundsätzlich folgende Regelungen:
Die bisher bestehenden kommunalen Allgemeinverfügungen auf Grundlage des Eskalationskonzepts des Landes werden zukünftig nicht mehr angewandt. Vielmehr gibt es eine landesweite Beurteilung der Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenbelegung und dann auch hessenweit gültige Regelungen. Diese weitergehenden Schutzmaßnahmen gliedern sich in die folgenden zwei Eskalationsstufen:
Stufe I
Sobald landesweit
ergreift die Landesregierung unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen, um eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Schutzmaßnahmen der Stufe I sind insbesondere:
Stufe II
Sobald landesweit
ergreift die Landesregierung über Stufe I hinaus weitere Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die Anhebung der 3G-Regel auf 2G, sodass dann nur noch geimpfte oder genesene Personen Zugang zu einer Sportstätte bekommen könnten.
Die für die weitergehenden Schutzmaßnahmen relevanten Werte werden täglich aktualisiert und können hier entnommen werden: https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/taegliche-uebersicht-ueber-die-indikatoren-zur-pandemiebestimmung
Da es wieder einige Fragestellungen zu den neuen Regelungen und deren praktische Anwendung auf den Trainings- und Wettspielbetrieb gibt, haben wir die wichtigsten in einem Fragenkatalog zusammengefasst und in diesem Zuge auch die Durchführungsbestimmungen zur Medenrunde für die letzten Spieltage noch einmal aktualisiert. Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen auch immer beim LSBH.
17.09.2021