Vereinsservice Aktuell

Haftet der Verein bei einer COVID-19-Infektion?

LSBH beantwortet wichtige Fragen rund um den Wiedereinstieg in den Vereinssport

Aktuell gibt es einige Spekulationen zum Thema "Haftung von Vereinen bei einer möglichen COVID-19-Infektion auf dem Vereinsgelände". Daher möchten wir die Gelegenheit nutzen, etwas Licht ins Dunkle zu bringen. Folgende Informationen hat der Landessportbund Hessen (LSBH) zu dieser Themaktik veröffentlicht:

Können Vereine haftbar gemacht werden, wenn Sporttreibende sich beim Sport im Verein mit COVID-19 infizieren?
Durch die Öffnung des Sportbetriebes ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Personen dabei mit dem Coronavirus infizieren. Vorstände stellen sich die Frage, ob sie dann haftbar gemacht werden können.

Die Haftung wegen einer Infektion einer Person mit COVID-19 setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Verantwortlichen voraus. Insofern hat der Vorstand alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine Verbreitung des Virus und eine Infektion der Teilnehmer*innen beim Sportbetrieb des Vereins zu verhindern. Hierzu zählen geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und Gewährleistung eines Mindestabstands. Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Begebenheiten, sind sportartspezifisch zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorkehrungen wie Registrierung der Teilnehmer*innen, Hinweise auf Husten- und Niesetikette und kontaktfreie Begrüßungen, regelmäßige Reinigungsintervalle dürften dabei zu den Standardmaßnahmen gehören.

Ein absoluter Schutz wird nicht herstellbar sein. Zudem müsste eine infizierte Person nachweisen, dass die Infektion durch die Teilnahme am Vereinssportbetrieb verursacht und durch das Verhalten des Vorstands (oder anderer Verantwortlicher auf Seiten des Vereins) verschuldet wurde. Ersteres dürfte praktisch kaum möglich sein.

Im Übrigen ist die Haftung des Vorstands, der unentgeltlich tätig ist oder keine den Ehrenamtsfreibetrag überschreitende Vergütung erhält, im Verhältnis zum Verein und zu den Mitgliedern des Vereins auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31 a BGB, siehe nächste Frage).

Weiterhin wäre zu prüfen, ob die betroffene Person ein Mitverschulden trifft.

Wer haftet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln im Sportbetrieb nicht eingehalten werden?
In erster Linie der Verein (§ 31 BGB). Allerdings kann der Verein Erstattung bei einem Vorstandsmitglied geltend machen, wenn dieses die Infektion mindestens grob fahrlässig (s.o.) herbeigeführt hat. Ist das Vorstandsmitglied entgeltlich tätig, haftet es auch für einfache Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße. Das Vorstandsmitglied müsste sich also extrem leichtfertig verhalten haben. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die absolut nicht vorkommen dürfen und für die niemand mehr Verständnis aufbringen kann. 

Möglicherweise kann die geschädigte Person auch direkt bei dem Vorstandsmitglied, das die Infektion verschuldet hat, Schadensersatz geltend machen. Dann kann das Vorstandsmitglied von dem Verein Erstattung verlangen, wenn es nicht grob fahrlässig gehandelt hat (s.o.). Dies gilt nur, wenn das Vorstandsmitglied unentgeltlich tätig ist oder höchstens eine Vergütung von € 720 im Jahr erhält.

Womöglich hat ein Übungsleiter/eine Übungsleiterin oder ein "einfaches" Mitglied des Vereins schuldhaft gehandelt, also z.B. nicht auf die Abstandsregeln geachtet. Hier gilt das zuvor Gesagte entsprechend: Der Verein haftet, kann aber möglicherweise Erstattung bei der schuldhaft handelnden Person verlangen. Ist diese unentgeltlich tätig, aber nur im Falle von grober Fahrlässigkeit.

Darüber hinaus hat der LSBH einige weitere wichtige Fragen rund um den Widereinstieg in den Vereinssport hier beantwortet!

 

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12.05.2020

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