Zuletzt gab es immer wieder neue Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung. Ob Bundesnotbremse, Stufe 1, Stufe 2, fünf Werktage, 14 weitere Tage – es wird immer schwerer hier noch den Durchblick zu behalten. Ab wann gilt jetzt eigentlich was? Wir versuchen noch einmal alle Regelungen, die für den Tennisbetrieb wann, wie und wo gelten, zusammenzufassen.
Es gilt die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte Bundesnotbremse. Für den Tennisbetrieb heißt das:
Einzeltraining 1 Trainer + 1 Spieler oder 2 Spieler (Outdoor & Indoor)
Gruppentraining im Freien für Kinder bis einschließlich 13 Jahre maximal fünf Kinder, Trainer benötigen ggf. negativen Test (Informationen beim Gesundheitsamt einholen)
Turniere nur im Einzelformat Hygienekonzept notwendig
Es gilt Stufe 1 der Landesregelung. Für den Tennisbetrieb heißt das:
Einzel und Doppel (max. 2 Hausstände) möglich Sport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen (Indoor & Outdoor)
Keine Durchmischung der Trainingsgruppen Einzelne Trainingsgruppen müssen einen Mindestabstand von 3m einhalten
Trainer*innen werden beim genannten Personenkreis nicht berücksichtigt der Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung darf unterschirrten werden
Gruppentraining im Freien für Kinder bis einschließlich 14 Jahre unabhängig von der Anzahl der Hausstände mit bis zu zwei Trainern
Umkleiden und Duschen dürfen geöffnet werden Trainingsgruppen dürfen sich die Räumlichkeiten nicht teilen
Vereins- und Versammlungsräume sind grundsätzlich geschlossen
Turniere nur im Einzelformat Hygienekonzept notwendig
Außengastronomie geöffnet Negativnachweis, Mindestabstand der Tische von 1.5m, Sitzplatzpflicht, max. 2 Hausstände an einem Tisch, Aufnahme der Kontaktdaten
Zuschauer im Freien erlaubt Hygienekonzept, max. 100 Personen (Geimpfte/Genesene werden nicht mitgerechnet), Negativnachweis, Mindestabstand von 1.5m, Kontaktdatenerfassung (z.B. LUCA-App), Aushänge zu Hygienemaßnahmen
Es gilt Stufe 2 der Landesregelung. Für den Tennisbetrieb heißt das über die Regelungen aus Stufe 1 hinaus:
Gruppentraining mit max. 10 Personen Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt
Außengastronomie geöffnet Negativnachweis empfohlen, Mindestabstand der Tische von 1.5m, Sitzplatzpflicht, max. 10 Personen an einem Tisch, Aufnahme der Kontaktdaten,
Innengastronomie geöffnet Negativnachweis, Mindestabstand der Tische von 1.5m, Sitzplatzpflicht, max. 10 Personen an einem Tisch, Aufnahme der Kontaktdaten
Zuschauer im Freien erlaubt Hygienekonzept, max. 200 Personen (Geimpfte/Genesene werden nicht mitgerechnet), Negativnachweis empfohlen, Mindestabstand von 1.5m, Kontaktdatenerfassung (z.B. LUCA-App), Aushänge zu Hygienemaßnahmen
Zuschauer im Innenraum erlaubt Hygienekonzept, max. 100 Personen (Geimpfte/Genesene werden nicht mitgerechnet), Negativnachweis, Mindestabstand von 1.5m, Kontaktdatenerfassung (z.B. LUCA-App), Aushänge zu Hygienemaßnahmen
Unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert gibt es seit dem 12. Mai neue Regelungen für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Demnach gelten die Kontaktbeschränkungen und Personenbegrenzungen nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Das gilt für den Sportbetrieb (Training und Wettkampf) sowie Zuschauerfragen.
Treiben ausschließlich geimpfte und genesene Personen Sport miteinander, kann dies unabhängig von den Inzidenzzahlen geschehen.
Treiben geimpfte/genesene Personen und nicht geimpfte Personen zusammen Sport, werden die Geimpften und Genesenen bei der zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt. Beispiel 1 (Bundesnotbremse): eine 5er-Gruppe Kinder unter 14 Jahren kann um beliebig viele genesene Kinder erweitert werden.
Beispiel 2 (Bundesnotbremse/Stufe 1): vier Spieler*innen aus vier Haushalten können Doppel spielen, wenn schon mindestens zwei Personen vollständig geimpft oder genesen sind.
Als vollständig geimpft gilt nur, wer seine zweite Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erhalten hat (beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die einzige Spritze zwei Wochen zurückliegen). Als Nachweis müssen Geimpfte ihren Impfausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Als Genesene gelten diejenigen, die sich vor mindestens 28 Tagen und höchstens sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert haben. Als Nachweis ist der positive PCR-Test mitzuführen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
ACHTUNG: Unabhängig von diesen Regelungen können Städte, Gemeinden und Kreise kommunale Allgemeinverfügungen treffen, die über die Landes- bzw. Bundesebene verschärfend hinausgehen. Auch verschärfte Regelungen zum Sport können dort enthalten sein.
19.05.2021
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